Bei der Steuerpflicht unterscheiden wir zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen.
Natürliche Personen
Natürliche Personen sind Menschen aus Fleisch und Blut.
Die Steuerpflicht umfasst somit nicht nur Angestellte, d.h. Personen mit einem Lohnausweis, sondern auch Studierende, Pensionierte, Sozialhilfebezüger/-innen sowie alle selbstständig Erwerbstätigen wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Handwerksleute (Schreiner/-innen, Elektriker/-innen).
Steuerpflichtig im Kanton Bern sind alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Steuerpflichtig sind aber auch auswärtige Eigentümer/-innen einer Liegenschaft, zum Beispiel eines Ferienhauses oder die Eigentümerin eines Geschäftsbetriebes im Kanton Bern.
Alle steuerpflichtigen Personen müssen eine Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie weder über Einkommen noch Vermögen verfügen und der Steuerbetrag null Franken beträgt.
Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder wird den Eltern zugerechnet. Eine Ausnahme besteht beim eigenen Erwerbseinkommen Minderjähriger, welches diese bereits selber zu versteuern haben. Bisher haben Jugendliche im Kanton Bern deshalb mit 16 Jahren eine Steuererklärung erhalten. Meist ist das Erwerbseinkommen aber so tief, dass keine Steuer resultiert. Ab Steuerjahr 2020 wurde dies deshalb angepasst, sodass Jugendliche nun erstmals mit 18 Jahren ihre erste Steuererklärung erhalten.
Juristische Personen
Als juristische Personen bezeichnen wir Kapitalgesellschaften (beispielsweise Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH) sowie Genossenschaften, Vereine und Stiftungen.
Steuerpflichtig sind die juristischen Personen, die ihren Sitz im Kanton Bern haben, aber auch jene mit Sitz ausserhalb des Kantons, wenn sie Grundstücke oder Betriebsstätten im Kanton Bern besitzen. Veranlagungsbehörde ist der Sitzkanton am Ende des Geschäftsjahrs.
Virtuelle Steuersubjekte
Zusätzlich gibt es sogenannte virtuelle Steuersubjekte wie beispielsweise Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften oder Kollektivgesellschaften. Mittels einer Hilfs-Steuererklärung werden die Einkommens- und Vermögensanteile der beteiligten Personen ermittelt.
Die Besteuerung der Anteile erfolgt dann ausschliesslich über die persönliche Steuererklärung dieser Personen (Erbinnen und Erben, Miteigentümer/-innen oder Gesellschafter/-innen).
Wussten Sie, dass...
- … Sie Renovationskosten steuerlich als Liegenschaftsunterhalt abziehen können, der amtliche Wert jedoch dadurch steigen kann?
- … Sie Altersrenten aus 1. und 2. Säule (AHV und Pensionskasse), sobald Sie diese beziehen, als Einkommen versteuern müssen?
- ... Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum 18. Altersjahr steuerlich abgezogen werden können?
- ... bei Todesfall der Ehepartnerin/des Ehepartners die überlebende Ehepartnerin/der überlebende Ehepartner für das betreffende Jahr zwei Steuererklärungen ausfüllen muss?
Hinweis
Wer ist also steuerpflichtig bzw. wer bezahlt Steuern?
Steuerpflichtig sein und Steuern bezahlen sind zwei unterschiedliche Dinge: Steuerpflichtig sind auch Personen, die weder Einkommen noch Vermögen bzw. weder Gewinn noch Kapital haben. Steuern bezahlen müssen hingegen nur jene, die über genügend Einkommen und Vermögen (natürliche Personen) bzw. Gewinn und Kapital (juristische Personen) verfügen. Je nach Abzügen bleibt die geschuldete Steuer Null.