Logo Kanton Bern / Canton de BerneSteuern
30. März 2017
Zurück zur Übersicht
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Steuergesetzrevision 2019
:

Regierung will Steuerstrategie in zwei Etappen umsetzen

Als Folge der vom Schweizer Volk abgelehnten Unternehmenssteuerreform III will der Regierungsrat die Steuerstrategie des Kantons Bern in zwei Etappen umsetzen. In einer ersten Etappe soll die Gewinnsteuerbelastung abgestuft von heute 21.64% per 2019 auf 20.20% und im Jahr 2020 auf 18.71% sinken. Auf 2021 wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Für diesen Zeitpunkt wird eine neue Steuervorlage des Bundes erwartet, auf welche die zweite Etappe der Steuerstrategie des Kantons abgestimmt werden soll. Das Vorgehen in zwei Etappen ermöglicht es, erste dringend notwendige Anpassungen an der Gewinnsteuerbelastung vorzunehmen, wobei die finanziellen Auswirkungen genau ausgewiesen werden können.

Der Regierungsrat hat die Steuerstrategie im letzten August  zu Handen des Grossen Rates ver­abschiedet. Dieser hat sie anlässlich der Novembersession 2016 mit breiter Zustimmung zur Kenntnis genommen. Hauptinhalt der Steuerstrategie ist eine gestaffelte Senkung der Gewinn­steuerbelastung im Kanton Bern über die Jahre 2019 bis 2022 von heute 21.64% auf 16.37% im Jahr 2022. Damit will der Kanton Bern seine Position im interkantonalen Vergleich verbessern. Die Regierung hat dabei deutlich gemacht, dass die in der Steuerstrategie aufgezeigten Mass­nahmen unabhängig von der USR III angezeigt sind, denn der Kanton Bern ist durch Gewinn­steuersenkungen der anderen Kantone immer mehr in Rückstand geraten. Mit Blick auf die ge­plante USR III hatte sich die Situation weiter verschärft. Bereits heute kennen rund die Hälfte der Kantone eine Gewinnsteuerbelastung von 17% und tiefer, während der Kanton Bern eine maxi­male Gewinnsteuerbelastung von 21.64% aufweist. Der Kanton Bern ist heute nur gerade für Unternehmen mit sehr kleinen Gewinnen steuerlich konkurrenzfähig, nicht aber für solche mit mittleren und hohen Gewinnen.

Der Regierungsrat ortet deshalb den grössten Handlungsbedarf bis 2022 bei den Steuern der juristischen Personen. Die Steuerstrategie sollte, zusammen mit allfälligen direkten Massnahmen aus der USR III, mittels Steuergesetzrevision 2019 ins bernische Recht überführt werden.

Neue Steuervorlage des Bundes ist auf das Jahr 2021 zu erwarten

Die USR III ist am 12. Februar 2017 vor dem Schweizer Volk deutlich gescheitert. Die Ablehnung der USR III hat direkte Auswirkungen auf die kantonale Steuergesetzrevision 2019: Einerseits fällt die Vorlage deutlich schlanker aus als geplant, da es keine Massnahmen aus der USR III umzusetzen gilt. Andererseits macht die Ablehnung der USR III eine neue Steuervorlage des Bundes nötig, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten könnte. Der Kanton Bern wird eine eigene neue Vorlage ebenfalls auf diesen Zeitpunkt umsetzen müssen.

Die ursprüngliche USR III umfasste Ausgleichszahlungen des Bundes an die Kantone, welche in der Steuerstrategie und in der Finanzplanung des Kantons bereits berücksichtigt wurden. Ob und in welchem Umfang die neue Steuervorlage des Bundes derartige Ausgleichszahlungen vorse­hen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar.

Umsetzung der Steuerstrategie in zwei Etappen

Um die grösstmögliche Klarheit bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Steuergesetzrevi­sion 2019 zu ermöglichen, soll die Umsetzung der Steuerstrategie deshalb neu in zwei Etappen erfolgen. Bei  der vorliegenden Steuergesetzrevision 2019 sollen nur die beiden ersten Schritte der Gewinnsteuersenkung per 2019 (maximale Gewinnsteuerbelastung 20.20%) und 2020 (18.71%) beschlossen werden. An der Stossrichtung der Steuerstrategie soll aber festgehalten werden. Entsprechende Signale hat auch der Grosse Rat in der Novembersession 2016 abge­geben. Mit der geplanten Senkung der maximalen Gewinnsteuerbelastung von heute 21.63% auf 18.71% soll eine erste Annäherung an den aktuellen gesamtschweizerischen Durchschnitt von 17.80% erreicht und der Weg für allfällige weitere Schritte geebnet werden, sobald die Eckwerte der neuen Steuervorlage des Bundes bekannt sind.

Die in der Steuerstrategie vorgesehenen, weiteren Gewinnsteuersenkungen für die Jahre 2021 und 2022 sollen in einer zweiten Etappe im Rahmen der notwendigen Steuergesetzrevision 2021 neu beurteilt werden. Dies geschieht zusammen mit den massgeblich auf die USR III zurückge­henden Massnahmen zur Senkung des Kapitalsteuersatzes sowie der Erhöhung des Drittbetreu­ungsabzuges. Zum Drittbetreuungsabzug ist in nächster Zeit ebenfalls eine Bundesvorlage mit harmonisierungsrechtlichen Vorgaben für die Kantone zu erwarten.

Steuer- und finanzpolitische Grundsatzdiskussion in der Novembersession 2017

Dieses Vorgehen in zwei Etappen ermöglicht es, die unabhängig von der USR III dringend not­wendige erste Etappe der breit abgestützten Steuerstrategie umzusetzen, ohne finanzielle Unsi­cherheiten aufgrund der noch unklaren Steuervorlage ab 2021 in Kauf nehmen zu müssen. Erst wenn der Bund die Inhalte seiner neuen Steuervorlage präsentiert hat und damit klar ist, ob und in welchem Umfang er die Kantone mit Ausgleichzahlungen unterstützt, kann auf Stufe Kanton die nächste Etappe beurteilt werden.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 30. Juni 2017. Im August wird der Regierungsrat die Steuergesetzrevision 2019 für die Novembersession 2017 des Grossen Rates verabschie­den. In derselben Session werden auch der Voranschlag 2018, der Aufgaben-/Finanzplan 2019–2021 sowie das angekündigte Entlastungspaket beraten werden. Durch die klar ausweisbaren finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Steuergesetzrevision 2019 wird es dem Grossen Rat somit in der Novembersession möglich sein, eine steuer- und finanzpolitische Gesamtbeurteilung vorzunehmen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

Mediendokumentation

Vernehmlassungsunterlagen

Seite teilen