Der Regierungsrat hat die Steuerstrategie im letzten August zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Dieser hat sie anlässlich der Novembersession 2016 mit breiter Zustimmung zur Kenntnis genommen. Hauptinhalt der Steuerstrategie ist eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuerbelastung im Kanton Bern über die Jahre 2019 bis 2022 von heute 21.64% auf 16.37% im Jahr 2022. Damit will der Kanton Bern seine Position im interkantonalen Vergleich verbessern. Die Regierung hat dabei deutlich gemacht, dass die in der Steuerstrategie aufgezeigten Massnahmen unabhängig von der USR III angezeigt sind, denn der Kanton Bern ist durch Gewinnsteuersenkungen der anderen Kantone immer mehr in Rückstand geraten. Mit Blick auf die geplante USR III hatte sich die Situation weiter verschärft. Bereits heute kennen rund die Hälfte der Kantone eine Gewinnsteuerbelastung von 17% und tiefer, während der Kanton Bern eine maximale Gewinnsteuerbelastung von 21.64% aufweist. Der Kanton Bern ist heute nur gerade für Unternehmen mit sehr kleinen Gewinnen steuerlich konkurrenzfähig, nicht aber für solche mit mittleren und hohen Gewinnen.
Der Regierungsrat ortet deshalb den grössten Handlungsbedarf bis 2022 bei den Steuern der juristischen Personen. Die Steuerstrategie sollte, zusammen mit allfälligen direkten Massnahmen aus der USR III, mittels Steuergesetzrevision 2019 ins bernische Recht überführt werden.
Neue Steuervorlage des Bundes ist auf das Jahr 2021 zu erwarten
Die USR III ist am 12. Februar 2017 vor dem Schweizer Volk deutlich gescheitert. Die Ablehnung der USR III hat direkte Auswirkungen auf die kantonale Steuergesetzrevision 2019: Einerseits fällt die Vorlage deutlich schlanker aus als geplant, da es keine Massnahmen aus der USR III umzusetzen gilt. Andererseits macht die Ablehnung der USR III eine neue Steuervorlage des Bundes nötig, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten könnte. Der Kanton Bern wird eine eigene neue Vorlage ebenfalls auf diesen Zeitpunkt umsetzen müssen.
Die ursprüngliche USR III umfasste Ausgleichszahlungen des Bundes an die Kantone, welche in der Steuerstrategie und in der Finanzplanung des Kantons bereits berücksichtigt wurden. Ob und in welchem Umfang die neue Steuervorlage des Bundes derartige Ausgleichszahlungen vorsehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar.
Umsetzung der Steuerstrategie in zwei Etappen
Um die grösstmögliche Klarheit bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Steuergesetzrevision 2019 zu ermöglichen, soll die Umsetzung der Steuerstrategie deshalb neu in zwei Etappen erfolgen. Bei der vorliegenden Steuergesetzrevision 2019 sollen nur die beiden ersten Schritte der Gewinnsteuersenkung per 2019 (maximale Gewinnsteuerbelastung 20.20%) und 2020 (18.71%) beschlossen werden. An der Stossrichtung der Steuerstrategie soll aber festgehalten werden. Entsprechende Signale hat auch der Grosse Rat in der Novembersession 2016 abgegeben. Mit der geplanten Senkung der maximalen Gewinnsteuerbelastung von heute 21.63% auf 18.71% soll eine erste Annäherung an den aktuellen gesamtschweizerischen Durchschnitt von 17.80% erreicht und der Weg für allfällige weitere Schritte geebnet werden, sobald die Eckwerte der neuen Steuervorlage des Bundes bekannt sind.
Die in der Steuerstrategie vorgesehenen, weiteren Gewinnsteuersenkungen für die Jahre 2021 und 2022 sollen in einer zweiten Etappe im Rahmen der notwendigen Steuergesetzrevision 2021 neu beurteilt werden. Dies geschieht zusammen mit den massgeblich auf die USR III zurückgehenden Massnahmen zur Senkung des Kapitalsteuersatzes sowie der Erhöhung des Drittbetreuungsabzuges. Zum Drittbetreuungsabzug ist in nächster Zeit ebenfalls eine Bundesvorlage mit harmonisierungsrechtlichen Vorgaben für die Kantone zu erwarten.
Steuer- und finanzpolitische Grundsatzdiskussion in der Novembersession 2017
Dieses Vorgehen in zwei Etappen ermöglicht es, die unabhängig von der USR III dringend notwendige erste Etappe der breit abgestützten Steuerstrategie umzusetzen, ohne finanzielle Unsicherheiten aufgrund der noch unklaren Steuervorlage ab 2021 in Kauf nehmen zu müssen. Erst wenn der Bund die Inhalte seiner neuen Steuervorlage präsentiert hat und damit klar ist, ob und in welchem Umfang er die Kantone mit Ausgleichzahlungen unterstützt, kann auf Stufe Kanton die nächste Etappe beurteilt werden.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 30. Juni 2017. Im August wird der Regierungsrat die Steuergesetzrevision 2019 für die Novembersession 2017 des Grossen Rates verabschieden. In derselben Session werden auch der Voranschlag 2018, der Aufgaben-/Finanzplan 2019–2021 sowie das angekündigte Entlastungspaket beraten werden. Durch die klar ausweisbaren finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Steuergesetzrevision 2019 wird es dem Grossen Rat somit in der Novembersession möglich sein, eine steuer- und finanzpolitische Gesamtbeurteilung vorzunehmen und entsprechende Beschlüsse zu fassen.