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Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

Die Steuergesetze sehen vor, dass nicht nur der Lohn als Einkommen zu versteuern ist, sondern auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dazu zählen:

a. Arbeitslosenentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles wegen Arbeitslosigkeit, ausgerichtet in Form von Taggeldern

b. Kurzarbeitsentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles während vorübergehender, wirtschaftlich bedingter Beschäftigungseinbrüchen (Kurzarbeit)

c. Schlechtwetterentschädigungen: Ersatz des Lohnausfalles bei wetterbedingten Arbeitsausfällen in bestimmten Erwerbszweigen wie der Baubranche

d. Insolvenzentschädigungen: Ersatz von Lohnausfällen wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin, bzw. des Arbeitgebers bei Konkurs durch Bezahlung des Lohnes während der Kündigungsfrist.

Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Stellensuche während der Dauer der Arbeitslosigkeit können als Gewinnungskosten abgezogen werden. Auch Kosten für Weiterbildungsmassnahmen während der Dauer der Arbeitslosigkeit sind steuerlich abziehbar.

Ihre Frage – unsere Antwort

Unterstützungsabzüge sind nur für erwerbsunfähige Personen zugelassen. Wer arbeitslos ist, gilt grundsätzlich als erwerbsfähig.

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