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Besteuerung nach dem Aufwand

Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Aufwand zu entrichten.

Bei der Besteuerung nach dem Aufwand kommen die ordentlichen Tarife der Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung. Als Bemessungsgrundlage werden aber nicht die tatsächlichen Einkünfte und das effektive Vermögen der steuerpflichtigen Person herangezogen, sondern ein Betrag, der sich an den Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie orientiert.

Dabei gilt als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens als Minimum immer das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwertes der Wohnung, mindestens jedoch CHF 400'000. Für die Vermögenssteuern wird als Minimum der amtliche Wert (ohne Schuldenabzug) herangezogen.

Die nach dem Aufwand bemessene Steuer muss zudem immer mindestens so hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen ermittelte Steuer auf allfälligen schweizerischen Einkünften und Vermögen. Berücksichtigt werden dabei unter anderem:

  • in der Schweiz gelegene Liegenschaften,
  • in der Schweiz angelegtes bewegliches Kapitalvermögen,
  • in der Schweiz verwertete Urheberrechte, Patente und ähnliche Rechte.

Links und Downloads

  • TaxInfo: Besteuerung nach dem Aufwand

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