Logo Kanton Bern / Canton de BerneSteuern

Handänderungssteuer

Die sogenannte Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert.

Die Handänderungssteuer beträgt 1,8 Prozent des Kaufpreises des Grundstücks. Nutzen die Erwerbenden das Grundstück als Hauptwohnsitz, können unter gewissen Voraussetzungen die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden. Zuständig ist das Grundbuchamt.

Die Steuer wird jeweils aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat.

Ausnahmen

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen unter Umständen keine Handänderungssteuer geschuldet ist (siehe hierzu Artikel 12 des Handänderungssteuergesetzes, BSG 215.326.2).

Bei Umstrukturierungen werden beispielsweise gemäss Bundesrecht (Art. 103 FusG) keine Handänderungssteuern erhoben. Mehr dazu im TaxInfo: Umstrukturierungen.

Links und Downloads

  • Grundbuchämter

Seite teilen