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Grundstückgewinnsteuer

Wer beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielt, schuldet eine Grundstückgewinnsteuer. 

Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den eigenen Kosten für die Liegenschaft (eigener Erwerbspreis und seitherige wertvermehrende Aufwendungen). Bei einer Besitzesdauer von mehr als fünf Jahren wird der Grundstückgewinn für jedes Jahr um zwei Prozent reduziert. Die maximale Reduktion beträgt 70 Prozent.

Tarif und Steueraufschub

Der anwendbare Steuersatz ist in Artikel 146 des Steuergesetzes aufgeführt. Bei einer Besitzesdauer von weniger als fünf Jahren werden Zuschläge zwischen 10 und 70 Prozent erhoben. Wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer die Liegenschaft selbst bewohnte und den erzielten Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb eines Ersatzobjektes verwendet, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.

Hinweis

Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie unter Grundstückgewinn versteuern.

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