Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der An-gebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.
Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt: Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen. Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils. Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden. Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.
Steuerstrategie im Jahr 2015
Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.
Im Rahmen der Vernehmlassung sind knapp 50 Stellungnahmen eingegangen. Dabei wurde den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Änderungen sowie, den Vereinfachungen und Anpassungen an Bedürfnisse der Praxis zugestimmt. Politisch bestritten waren hingegen die vorgeschlagenen Maximalbeträge der abziehbaren Fahrkosten bzw. der Aus- und Weiterbildungskosten. Der Regierungsrat hält aus finanzpolitischen Gründen an seinen Anträgen fest. Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 3‘000 Franken ist für die Regierung eine der wesentlichen einnahmenseitigen Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung. Die finanziellen Perspektiven des Kantons erlauben es nicht, auf diesen Baustein zur Gesundung der Kantonsfinanzen zu verzichten. Die Revision führt voraussichtlich zu jährlichen Mehreinnahmen in der Höhe von 51 Millionen Franken beim Kanton und 27 Millionen Franken bei den Gemeinden:
Massnahmen | Mehr-/Mindereinnahmen (in CHF Mio.) Kantonssteuer | Mehr-/Mindereinnahmen (in CHF Mio.) Gemeindesteuer |
Begrenzung Fahrkostenabzug auf 3‘000 Franken | 53 | 28 |
Neuregelung Aus- und Weiterbildungskosten | -2 | -1 |
Saldo | 51 | 27 |
Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.