Vereine, die am Ende ihres Geschäftsjahres den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern haben, werden grundsätzlich als juristische Personen besteuert.
Verein melden
Neu gegründete Vereine oder diejenigen, welche ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in den Kanton Bern verlegt haben, müssen sich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern anmelden.
Steuererklärung ausfüllen
Die Vereine müssen jährlich eine Steuererklärung ausfüllen, unabhängig davon, wieviel Gewinn sie erzielen, sofern sie nicht von der Steuerpflicht befreit sind. Die ausgefüllte Steuererklärung wird jährlich zusammen mit der entsprechenden Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung eingereicht.
TaxMe-Online juristische Personen funktioniert auch für das Ausfüllen der Steuererklärung von Vereinen.
Gewinnsteuer
Reingewinne der Vereine werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur besteuert, wenn sie CHF 20'000 (bis und mit Steuerjahr 2023) resp. CHF 20'800 (ab Steuerjahr 2024) übersteigen.
Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Freigrenze CHF 5'000. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern diese weniger als CHF 20'000 betragen und sämtliche Mittel der juristischen Person ideellen Zwecken gewidmet sind.
Die Freigrenze ist nicht gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung. Übersteigt der steuerbare Reingewinn die Freigrenze, ist der gesamte Reingewinn steuerbar.
Was sind ideelle Zwecke?
Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, wohltätige sowie kinder- oder jugendfördernde Aufgaben. Wesentliches Merkmal ist, dass keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
TaxInfo: Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Mitgliederbeiträge / Verwaltungskosten
Sind die Einnahmen aus Vereins-Mitgliederbeiträgen höher als die Verwaltungskosten, kann der Überschuss abgezogen werden. Die Berechnung wird in der Wegleitung (ab Ziffer 24) erklärt.
Kapitalsteuer
Das vorhandene Eigenkapital dient als Berechnungsgrundlage für die Kapitalsteuer des Kantons und der Gemeinden. Eine Besteuerung erfolgt erst ab CHF 77'000 (bis und mit Steuerjahr 2023) resp. CHF 80'000 (ab Steuerjahr 2024).
Bei der direkten Bundessteuer ist keine Kapitalsteuer geschuldet.
Rückstellungen für Investitionen
Nach vorgängiger Absprache mit der Steuerverwaltung können ausserordentliche Erträge (Festeinkünfte usw.) für besondere Investitionen einem speziell bezeichneten Rückstellungskonto gutgeschrieben werden. Nach drei Jahren muss der verbleibende Rückstellungsbetrag erfolgswirksam aufgelöst sein oder versteuert werden.