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So funktioniert die «Vermögenssteuerbremse» (Art. 66)

Wenn Sie steuerbares Vermögen besitzen, müssen Sie Vermögenssteuern entrichten. Grundsätzlich sollte die Vermögenssteuer die Substanz des Vermögens nicht angreifen. Bei steuerbarem Vermögen, das keine oder nur geringe Erträge abwirft – Zinsen, Dividenden usw. – ist die steuerpflichtige Person unter Umständen gezwungen, das Vermögen zu vermindern, nur um die Vermögenssteuern bezahlen zu können.

Die Bestimmung über die Höchstbelastung für die Vermögenssteuer soll verhindern, dass ertragsschwache Vermögensanlagen durch die Vermögenssteuer übermässig belastet werden. Die Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) ist deshalb begrenzt auf 25 Prozent des Nettovermögensertrages* des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Sie beträgt aber immer mindestens 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens (Art. 66 StG).

* Zum Vermögensertrag gehören beispielsweise Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Vermögen sowie Zins auf steuerbarem Geschäftsvermögen, abzüglich den Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, Grundstücksunterhalt und -verwaltung sowie Schuldzinsen.

Hinweis

Die Ermässigung wird von der Steuerverwaltung aufgrund Ihrer persönlichen Steuerdaten automatisch berechnet. Sie müssen nichts unternehmen.

Begrenzung auf 25 % des Vermögensertrages

Die Vermögenssteuer wird zuerst nach dem normalen Steuertarif berechnet. Dann wird diese Steuer mit dem Nettovermögensertrag verglichen. Ist die Steuer höher als 25 % des Vermögensertrages des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens, wird sie auf 25 % des Vermögensertrages begrenzt (plafoniert).
Liegt sie darunter, ist die normale Steuer zu bezahlen.

Mindeststeuer 2,4 ‰

Bei ertragslosen Vermögen würde diese Regel dazu führen, dass überhaupt keine Vermögenssteuer geschuldet wäre. Deshalb sieht das Gesetz in diesem Fall eine Mindeststeuer vor, die 2,4 ‰ des steuerbaren Vermögens beträgt.

Keine Begrenzung der Vermögenssteuer

Wenn die Vermögenssteuerbremse nicht greift, erfolgt die Besteuerung gemäss ordentlichem Tarif und ordentlicher Steueranlage.

Damit die Einfache Steuer gemäss Veranlagungsverfügung  ermittelt werden kann, muss der Plafondbetrag durch die gesamte Steueranlage (Kanton + Gemeinde + Kirchgemeinde) geteilt werden. Das Ergebnis wird anschliessend mit der jeweiligen Steueranlage multipliziert.

Für Beispiel 1 ergäbe sich somit folgende Aufteilung:

7'500 : 4,925 = 1'523
Kantonssteuer 1'523 x 3,025 = CHF 4'607 
Gemeindesteuer 1'523 x 1,70 = CHF 2'589 
Kirchensteuer 1'523 x 0,2 = CHF 305 

Möchten Sie die Vermögenssteuer gemäss Artikel 66 StG detailliert berechnen?
Berechnung der Vermögenssteuer nach Art. 66 StG

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