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Von der Steuerrechnung zum Verlustschein

Rechtskräftig festgesetzte Steuern führen zu einer Schlussrechnung, welche die bereits bezahlten Ratenrechnungen berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung ist zusammen mit einzelnen Gemeinden für das Inkasso zuständig, diese Aufgabe soll nicht Privaten überlassen werden. Wir zeigen auf, was mit offengebliebenen Rechnungen geschieht.

  • Werden Rechnungen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet. Für die Betreibung sind in der Regel die Betreibungs- und Konkursämter am jeweiligen (Wohn-)Sitz der steuerpflichtigen Person zuständig.

  • Wenn es in der Betreibung an pfändbaren Einkünften oder Vermögenswerten fehlt, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Der Verlustschein ist eine öffentliche Urkunde, welche bei zukünftiger Betreibung der darin aufgeführten Forderung verwendet werden kann. Diese verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung und ist unverzinslich.

  • Die Verlustscheine sind in den allermeisten Fällen nicht werthaltig, es ist nicht mehr mit Einnahmen zu rechnen. Die von einem Verlustschein erfassten Steuerschulden gelten deshalb als «uneinbringlich» und müssen vom Gemeinwesen buchhalterisch abgeschrieben werden. Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die bestehenden Verlustscheine des Kantons dennoch aktiv, d. h. sie betreibt erneut, wenn Anzeichen bestehen, dass der Schuldner oder die Schuldnerin die Forderung bezahlen kann. Aus dieser Bewirtschaftung werden jährlich rund 20 Millionen Franken an Einnahmen generiert. Bei diesen Einnahmen handelt es sich um ausserordentliche Erträge, die nur möglich sind, wenn die betroffene Person nach der Ausstellung der Verlustscheine zu neuen Einkünften oder Vermögen gekommen ist (beispielsweise infolge Erbschaft oder Schenkung).

  • Verlustscheine werden im Betreibungsregister eingetragen und haben für die betroffenen Personen einschneidende Folgen. Einträge im Betreibungsregister können dazu führen, dass man keine Wohnung mieten kann oder kein Leasing oder Darlehen erhält. Schuldner haben deshalb ein Interesse daran, die Verlustscheine löschen zu lassen. Auch ist es für viele Personen eine persönliche Belastung, mit Schulden leben zu müssen.

  • Der Schuldner oder die Schuldnerin kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen und damit den Eintrag ins Register löschen.

  • Eine weitere Möglichkeit der Schuldensanierung ist der Rückkauf von eigenen Verlustscheinen. Rückkäufe sind ein anerkanntes Mittel zur Schuldensanierung und volkswirtschaftlich sinnvoll. Auch den kantonalen Bezugsbehörden steht die Möglichkeit offen, Verlustscheine der Schuldnerin oder dem Schuldner zu veräussern (Art. 49 der Bezugsverordnung). Relevant für die Beurteilung eines Rückkaufangebotes ist die aktuelle und zukünftige finanzielle und persönliche Situation des Schuldners oder der Schuldnerin (beispielsweise Alter und Einnahmequellen). Dabei geht es nicht um einen «Steuerrabatt»: Wenn eine Person ohne Aussicht auf weitere (neue) Einkommensquellen oder Erbschaften einen Rückkauf anbietet, ist das für den Kanton und die Gemeinden oft die einzige Möglichkeit, um wenigstens noch einen Teil der (bereits abgeschriebenen) Steuerschulden einzunehmen.
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