Die Verrechnungssteuer (VSt) ist eine Bundessteuer. Sie wird direkt an der Quelle erhoben für Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen.
Seit 2010 sind die Zinserträge bis CHF 200 bei allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer befreit. Von dieser Freigrenze können nur diejenigen Kundenguthaben profitieren, welche einmal pro Kalenderjahr abgeschlossen werden und deren Zins nur einmal vergütet wird. Das bisherige «Sparheftprivileg» wurde aufgehoben.
Bei Kundenguthaben mit monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Abschlüssen wird auf den Zinserträgen die Verrechnungssteuer erhoben.
Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer und wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person erhoben. Der Steuersatz beträgt 35 % auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen, 15 % auf Leibrenten und Pensionen und 8 % auf Versicherungsleistungen in Kapitalform.
Wann wird Verrechnungssteuer zurückerstattet?
Die Verrechnungssteuer wird an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet, wenn sie Kapital und Ertrag in der Steuererklärung wahrheitsgetreu deklarieren. Ihr Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.
Diese Steuer soll in erster Linie die steuerpflichtigen Personen dazu veranlassen, alle Vermögens- und Einkommensteile anzugeben, auf denen Erträge erzielt wurden und so die Steuerhinterziehung verhindern.