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Zahlungserleichterungen beantragen

Können Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten? Wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Ratenrechnung oder provisorische Rechnung

Die Beträge der drei Ratenrechnungen und der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer können Sie ohne Weiteres selber aufteilen. Wenn Sie die Zahlung über E-Banking erledigen, nehmen Sie die Referenznummer auf der QR-Rechnung und erfassen Sie den Betrag, den Sie einzahlen wollen. Sie können auch zusätzliche QR-Rechnungen ohne vorgedruckten Betrag für die Zahlung der Ratenrechnung bestellen.

Bei verspäteter oder Teilzahlung der Ratenrechnungen oder der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer schulden Sie Verzugszins auf dem noch nicht bezahlten Betrag.

Schlussabrechnung oder Entscheidrechnung

Die Schlussabrechnung erhalten Sie zusammen mit der Veranlagungsverfügung. Diese wird nach 30 Tagen rechtskräftig.
Entscheidrechnungen erhalten Sie beispielsweise nach der Bearbeitung einer Einsprache.

Es ist nicht möglich, den Betrag der Schlussabrechnung oder der Entscheidrechnung ohne Weiteres aufzuteilen. Sie können bei Zahlungsschwierigkeiten jedoch eine Zahlungserleichterung beantragen.  

Beachten Sie dabei:

  • Sie befinden sich momentan in einem finanziellen Engpass. Auf Verlangen müssen Sie ein Haushaltbudget einreichen. Damit das Formular problemlos funktioniert, speichern Sie es am besten auf dem Desktop ab. Dann öffnen Sie es im Acrobat Reader und füllen es aus.
  • Sie können eine Fristverlängerung für die Zahlung oder eine Teilzahlung beantragen. Verzugszins schulden Sie auch während einer laufenden Zahlungserleichterung. Dieser Zins wird nach der letzten Teilzahlung separat in Rechnung gestellt.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Gehen Sie auf die zuständige Inkassostelle zu (Kontakt steht auf der Rechnung).

Dann stoppen wir das Inkasso. Der Verzugszins hingegen läuft nach Ablauf der Zahlungsfrist. Ergibt sich aufgrund des Entscheides der Einsprache ein Guthaben, erstatten wir Ihnen das Guthaben mit Vergütungszins zurück. Dies ist jedoch nur dann der Fall, falls Sie den Betrag bereits bezahlt hatten.

Dasselbe gilt für andere Entscheidverfahren.

Links und Downloads

  • QR-Rechnungen für Ihre Zahlungen bestellen

  • Bezugsverordnung

  • Bernisches Steuergesetz

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