Ist die Bezahlung von Steuern innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, können:
- Zahlungsfristen allenfalls erstreckt werden oder
- Teilzahlungen für rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuern bewilligt werden.
Gesuche sind an die zuständige Inkassostelle zu richten.
Kann eine steuerpflichtige Person aufgrund einer finanziellen Notlage ihre Steuern nicht bezahlen, kann ein Erlass bewilligt werden. Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Steuererlass- und Ausschlussgründe sind im Steuergesetz Art. 240b und 240c geregelt.
Wer dauerhaft in einer finanziellen Notlage steckt und deshalb Sozialhilfeleistungen erhält, muss für dieses Einkommen übrigens keine Steuern bezahlen. Öffentlich-rechtliche und private Unterstützungen sind steuerfrei. In der Steuererklärung müssen die Sozialhilfeleistungen aber deklariert werden (in Ziffer 2.25, nicht steuerbare Einkünfte – siehe auch Wegleitung: öffentliche oder private Unterstützung).
Hinweis
Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit finden Sie Informationen unter http://www.schulden.ch/.
Die gesetzlichen Grundlagen zu Betreibung und Konkurs finden Sie im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).