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Straflose Selbstanzeige

Die steuerpflichtigen Personen können die Steuerbehörden von sich aus auf eigenes Einkommen oder Vermögen hinweisen, welches sie in den vergangenen Jahren nicht oder nur teilweise deklariert haben.

Wenn die Hinterziehung der Steuerverwaltung nicht bereits anderweitig bekannt ist und die betroffene Person die Steuerverwaltung bei der Feststellung der Verhältnisse vorbehaltslos unterstützt, bleibt die Hinterziehung bei der erstmaligen Selbstanzeige straflos (Art. 217 ff. StG und Art. 175 ff. DBG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige beträgt die Busse ein Fünftel der hinterzogenen Steuer.

Wichtig zu wissen: Wer sich im Rahmen der (straflosen) Selbstanzeige selber anzeigen will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile (beispielsweise Liegenschaften oder Bankbeziehungen) offenlegen und vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.

Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder spezielle Formulare. Sie kann jederzeit in einem Schreiben an die Steuerverwaltung erfolgen oder auch als Beilage mit der (aktuellen) Steuererklärung eingereicht werden. Dabei reicht es jedoch nicht aus, die bisher hinterzogenen Elemente einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Vielmehr muss ein Hinweis auf die bisher unvollständige Deklaration explizit erfolgen.

Auch die persönliche Vorsprache an den Schaltern der regionalen Büros der Steuerverwaltung in Bern, Thun, Biel, Burgdorf oder Moutier ist möglich. Die Selbstanzeige braucht nicht begründet zu werden, jedoch sollten alle sachdienlichen Unterlagen beigelegt werden, wie beispielsweise

  • Zusammenstellung der Zahlen über nicht versteuerte Einkommen und Vermögen in den letzten 10 Jahren
  • Wertschriften: jährliche Steuerauszüge
  • Bankkonti: Jahresendauszüge mit Kapitalbeständen und Bruttozinsen; vollständige Jahresauszüge, falls unversteuerte Einkünfte eingegangen sind
  • Lebensversicherungen: Bescheinigung der Vermögenssteuerwerte
  • Grundeigentum Ausland: Kopie Kaufvertrag, Bescheinigung Katasterwert, bei Vermietung Angaben über die Mietzinsen, Belege über Hypothekarschulden und -zinsen

Bei der straflosen Selbstanzeige entfällt die Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrug und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung.

Die Nachsteuer bleibt jedoch bestehen und wird inklusive Verzugszins für höchstens zehn Jahre erhoben.

Links und Downloads

  • Nachsteuer

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