Stellt die Steuerverwaltung im Nachhinein fest, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins nachgefordert.
Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
Stirbt die betroffene Person vor der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens, wird das Verfahren gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet. Diese können von einer vereinfachten Nachbesteuerung profitieren, wenn sie die Steuerbehörden von sich aus auf die bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte der verstorbenen Person hinweisen. Eine Nachsteuer wird in diesen Fällen nur für die letzten drei letzten Steuerperioden vor dem Todesjahr erhoben.
Das Recht der Steuerbehörde, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode.