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Nachsteuer

Stellt die Steuerverwaltung im Nachhinein fest, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins nachgefordert.

Das Recht der Steuerbehörde, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode. Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Stirbt die betroffene Person vor der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens, wird das Verfahren gegenüber den Erben eingeleitet. Erben können von einer vereinfachten Nachbesteuerung profitieren, wenn sie die Steuerbehörden von sich aus auf die bisher nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte des Erblassers hinweisen. Eine Nachsteuer wird in diesen Fällen nur für die letzten drei letzten Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers erhoben.

Links und Downloads

  • Steuerstrafen und Bussen

  • Straflose Selbstanzeige

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