Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens kommt den Mitwirkungspflichten der Bürgerinnen und Bürger grosse Bedeutung zu. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, kann die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht vollständig und richtig festlegen.
Steuerhinterziehung
Stellt die Steuerverwaltung eine Steuerhinterziehung fest, wird die betroffene Person mit einer Busse belegt. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei einem Hinterziehungsversuch wird ebenfalls eine Busse ausgesprochen. Sie beträgt zwei Drittel der Busse, die bei einer vollendeten Steuerhinterziehung geschuldet wäre.
Verletzung von Verfahrenspflichten
Eine Busse wird zudem bei der Verletzung von Verfahrenspflichten ausgesprochen. Eine Verletzung von Verfahrenspflichten begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht oder eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt. Die Busse beträgt in diesen Fällen bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen und bei einem Rückfall bis zu CHF 10’000.
Steuerbetrug
Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (wie Geschäftsbücher, Lohnausweis usw.) zur Täuschung gebraucht. Diese Fälle werden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt. Neben einer Geldstrafe droht hier auch eine Freiheitsstrafe.
Hinweis
Wer eine Busse wegen Steuerhinterziehung vermeiden möchte, kann die Steuerhinterziehung der Steuerbehörde selber anzeigen:
Straflose Selbstanzeige
Wer beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht alle Einkünfte und Vermögenswerte korrekt deklariert, muss auch mit einer Nachsteuer rechnen.