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Trennung und Scheidung

Informationen zu Veranlagung und Steuerraten bei Trennung und Scheidung.

Veranlagung bei Trennung und Scheidung

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung sowie bei Scheidung werden Eheleute bzw. eingetragene Partner/-innen für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt und besteuert. Das bedeutet, dass beide Personen ab dem Trennungsjahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat angeben müssen.

Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene oder gerichtlich bzw. tatsächlich getrennte Person für sich selber und/oder unter ihrer Obhut stehende, minderjährige Kinder erhält, sind als Einkommen steuerbar. Die leistende Person kann diese Unterhaltsbeiträge abziehen.

Steuerraten und Haftung bei Scheidung und Trennung

Steuerjahr ab Trennungsdatum (laufendes Steuerjahr)

Sobald die Einwohnerkontrolle die Meldung zur Trennung bzw. Scheidung erhalten und an die Steuerverwaltung übermittelt hat, erhalten die Partner/-innen alle folgenden Ratenrechnungen sowie die Steuererklärung getrennt. Die bereits erfolgten gemeinsamen Zahlungen (Raten- und Vorauszahlungen) des laufenden Steuerjahres werden anhand der aktuellsten Daten der gemeinsamen Veranlagung provisorisch auf beide Partner/-innen nach Haftungsquote aufgeteilt (Anteile der Partner/-innen an Einkommen und Vermögen). Die Partner/-innen können gemeinsam und rechtzeitig eine andere Aufteilung der Zahlungen beantragen (30 Tage seit Eröffnung der Schlussabrechnung). Die Feuerwehrdienstersatzabgabe wird nach den Anteilen gemäss den Grundlagen der Gemeinde aufgeteilt.

Eine abschliessende Aufteilung nach Anteilen an der Gesamtsteuer ist erst möglich, wenn die Veranlagung und die Schlussabrechnung definitiv und rechtskräftig sind. Zahlungen nach dem Trennungsdatum werden nicht aufgeteilt, sondern auf dem individuellen Steuerkonto derjenigen Person gutgeschrieben, die den Nachweis für die effektive Bezahlung erbringt, da ab dem Zeitpunkt der Trennung von einer Gütertrennung zwischen beiden Personen auszugehen ist. Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben kann von beiden Partnerinnen bzw. Partnern beim Ausfüllen der nächsten Steuererklärung individuell geltend gemacht werden (vgl. auch Merkblatt 9: Verrechnungssteuer).

Steuerjahre mit gemeinsamer Veranlagung

Bei gemeinsam veranlagten (provisorisch oder rechtskräftig) und offenen Steuerbeträgen haften beide Personen für ihren Anteil an der Gesamtsteuer, der durch die Steuerverwaltung festgesetzt wird. Die Kirchensteuer wird nach Konfessionszugehörigkeit aufgeteilt. Die Aufteilung der Zahlungen erfolgt nach Steuerfaktoren (Anteile der Partner/-innen an Einkommen und Vermögen). Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben wird mangels Zuordnung in der Vermögensdeklaration halbiert. Rückerstattungen werden hälftig zurück bezahlt oder angerechnet, wenn beide Personen nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen.

Ihre Frage – unsere Antwort

Nein, dem steht das Steuergeheimnis entgegen.

Link und Downloads

  • Merkblatt 12: Besteuerung von Familien

  • TaxInfo: Rechtliche und tatsächliche Trennung

  • TaxInfo: Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung

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