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Trennung und Scheidung

Informationen zu Veranlagung und Steuerraten bei Trennung und Scheidung.

Veranlagung bei Scheidung und Trennung

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden Ehegatten bzw. eingetragene Partner für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt und besteuert. Das bedeutet, dass beide Partner ab dem Trennungsjahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat angeben müssen.

Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene oder gerichtlich bzw. tatsächlich getrennte Person für sich selber und/oder unter ihrer Obhut stehende, minderjährige Kinder erhält, sind als Einkommen steuerbar. Die leistende Person kann diese Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringen.

Steuerraten und Haftung bei Scheidung und Trennung

Steuerjahr ab Trennungsdatum (laufendes Steuerjahr)

Sobald bei der Einwohnerkontrolle die Scheidung oder Trennung gemeldet und an die Steuerverwaltung übermittelt worden ist, erhalten die Partner alle folgenden Ratenrechnungen sowie die Steuererklärung getrennt. Die bereits erfolgten gemeinsamen Zahlungen (Raten- und Vorauszahlungen) des laufenden Steuerjahres werden nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung provisorisch auf beide Partner nach Haftungsquote (Anteile der Partner an Einkommen und Vermögen) aufgeteilt. Die Partner können auf gemeinsamen und rechtzeitigen Antrag (30 Tage seit Eröffnung der Schlussabrechnung) auch eine andere Aufteilung der Zahlungen verlangen. Die Feuerwehrdienstersatzabgabe wird nach den Anteilen gemäss den Grundlagen der Gemeinde aufgeteilt.

Eine abschliessende Aufteilung nach Anteilen an der Gesamtsteuer ist erst möglich, wenn die Veranlagung und die Schlussabrechnung definitiv und rechtskräftig sind. Zahlungen nach dem Trennungsdatum werden nicht aufgeteilt, sondern auf dem individuellen Steuerkonto desjenigen Partners gutgeschrieben, der den Nachweis für die effektive Bezahlung erbringt, da ab dem Zeitpunkt der Trennung von einer Gütertrennung zwischen den Partnern auszugehen ist. Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben kann von beiden Partnern beim Ausfüllen der nächsten Steuererklärung individuell geltend gemacht werden (vgl. auch Merkblatt 9: Verrechnungssteuer).

Steuerjahre mit gemeinsamer Veranlagung

Bei gemeinsam veranlagten (provisorisch oder rechtskräftig) und offenen Steuerbeträgen haftet jeder Partner für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, der durch die Steuerverwaltung festgesetzt wird. Die Kirchensteuer wird nach Konfessionszugehörigkeit aufgeteilt. Die Aufteilung der Zahlungen erfolgt nach Steuerfaktoren (Anteile der Partner an Einkommen und Vermögen). Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben wird mangels Zuordnung in der Vermögensdeklaration halbiert. Rückerstattungen werden hälftig zurück bezahlt oder angerechnet, wenn die Partner nicht gemeinsam rechtzeitig einen anderen Antrag stellen.

Ihre Frage – unsere Antwort

Nein, dem steht das Steuergeheimnis entgegen.

Link und Downloads

  • Merkblatt 12: Besteuerung von Familien

  • TaxInfo: Rechtliche und tatsächliche Trennung

  • TaxInfo: Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung

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