Die kantonale Steuerverwaltung erhebt in der Regel für erbrachte Dienstleistungen Gebühren. Dienstleistungen rund um Veranlagungs- und Einspracheverfahren sind hingegen grundsätzlich gebührenfrei, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegen.
Bei den gebührenpflichtigen Dienstleistungen ist die Steuerverwaltung des Kantons Bern gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Aufwand zu decken. Sie richtet sich dabei nach der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung.
Für die Finanzdirektion und damit auch für die Steuerverwaltung sind zusätzlich einzelne spezifische Gebührenregelungen gültig (siehe Anhang 6). Zudem schreiben das bernische Steuergesetz sowie das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gewisse Gebühren vor.
So wird die Gebühr festgelegt
Die Höhe der Gebühren wird grundsätzlich in Taxpunkten festgelegt (ein Taxpunkt entspricht einem Franken).
Die Gebührenverordnung kennt drei Arten von möglichen Tarifen (Art. 6):
- fixer Tarif
- Ober- und Untergrenze (Rahmentarif), wobei nach dem Aufwand, der Bedeutung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit differenziert wird
- Tarif nach Zeitaufwand, wobei die Taxpunkte je nach Gehaltsklasse festgelegt werden
Bei besonderem Aufwand werden die Tarife erhöht. Ergeben sich Synergien aus dem Massengeschäft oder erbringt die Person den Nachweis der Bedürftigkeit, dann kann die Gebühr teilweise verringert oder ganz erlassen werden.
Das Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei. Gebühren werden für die Kosten von Beweismassnahmen erhoben, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrgenommen (verletzt) hat (Art. 166 Abs. 3 StG, Art. 123 Abs. 2 DBG). Beispiel: Nichteinreichen der Steuererklärung oder der dazu verlangten Belege.
Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei. Es gelten auch hier die Ausnahmen wie im Veranlagungsverfahren. Bei Einsprachen gegen eine Veranlagung, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden muss, werden Gebühren erhoben (Art. 194 StG).