Zum Thema Fristverlängerung geben wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen.
Ja. Beachten Sie die Fristen und Kosten, die dabei entstehen können:
Frist als Privatperson verlängern
Dies gilt auch für virtuelle Steuersubjekte wie Personengesellschaften, Erben-, Miteigentümergemeinschaften sowie für die nachträgliche ordentliche Veranlagung NOV.
Ja, ausser, es wurde bereits eine Mahnung versendet und die in der Mahnung gewährte Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist ebenfalls bereits abgelaufen. Dann ist eine Fristverlängerung nicht mehr möglich. Ist bereits eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden, ist eine Fristverlängerung ebenfalls nicht mehr möglich.
Ja, dies ist möglich, ausser die in der Mahnung gewährte Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist bereits abgelaufen. Die Mahngebühr ist aber dennoch geschuldet und wird in der Schlussabrechnung fakturiert.
Ja, das können Sie. Mit der Auswahl «Fristverlängerung(en) hinzufügen» können Sie Fristverlängerungen für weitere Personen erfassen. Dafür benötigen Sie die ZPV-Nr. und die Fall-Nr. der jeweiligen steuerpflichtigen Personen.
Ja, Sie erhalten eine Bestätigung, nachdem Sie die Fristverlängerung vollständig erfasst haben. Speichern Sie die Bestätigung bei sich ab und bewahren Sie den Beleg auf. Sie erhalten keine Bestätigung per Post oder per E-Mail.
Eine Nachdruckmöglichkeit gibt es nicht. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die zuständige Region der Steuerverwaltung; die Adresse finden Sie auf dem Brief zur Steuererklärung oder unter Adressen.
Damit Ihre Fristverlängerung rechtsgültig registriert ist, müssen Sie am Schluss den Eintrag unbedingt mit dem entsprechenden Button «Fristverlängerung beantragen» bestätigen.
Fristverlängerungen, welche beim Verlassen des Systems keinen Status «registriert» aufweisen, werden nicht gespeichert. Sie müssen diese somit – nach erneutem Anmelden – nochmals erfassen.
Privatpersonen (natürliche Personen)
- Eine online erfasste Fristverlängerung bis 15. Juli ist gebührenfrei.
- Fristverlängerungen für virtuelle Steuersubjekte wie Personengesellschaften, Erben-, Miteigentümergemeinschaften sind gebührenfrei.
- Online erfasste Fristverlängerungen für nachträgliche ordentliche Veranlagung / Unterjährige Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland, Todesfall) bis 4 Monate nach Einreichefrist sind gebührenfrei.
- Eine online erfasste Fristverlängerung bis 1½ Monate nach Einreichefrist bzw. 8½ Monate nach Geschäftsabschluss ist kostenlos.
Nein, dies ist nicht möglich. Während dem Erfassen können Sie die Fristverlängerung noch löschen, jedoch nur, solange diese noch nicht den Status «registriert» aufweist.