Privatpersonen (natürliche Personen), Landwirtinnen und Landwirte, selbstständig Erwerbstätige
Hinweis
Wer für die Steuererklärung eine Fristverlängerung bis 15. Juli 2025 beantragt hatte, kann die Steuererklärung bis 15. August 2025 einreichen, ohne dass eine Mahnung erfolgt. Dies, weil zurzeit die Anmeldung bei BE-Login und damit zum elektronischen Ausfüllen der Steuererklärung wegen einer technischen Störung erschwert ist.
Eine zusätzliche Fristverlängerung bis zum 15. August 2025 ist nicht erforderlich – bereits erfasste Fristverlängerungen bis zum 15. Juli 2025 gelten automatisch bis Mitte August. Bereits eingereichte kostenpflichtige Fristverlängerungen bleiben gültig.
Steuerpflichtige Personen, die ihre Frist beispielsweise bis zum 15. September 2025 oder spätestens bis zum 15. November 2025 verlängert haben oder dies noch planen, sind von dieser vorübergehenden Massnahme nicht betroffen.
Schritt1
Zum BE-Login
Bitte verwenden Sie immer die aktuellsten Browserversionen.
- Wenn Sie bereits bei BE-Login registriert sind, melden Sie sich wie gewohnt mit Ihrer E-Mail-Adresse, dem Passwort und dem Sicherheitsmerkmal (Zwei-Faktor-Authentifizierung via BE-Login App, SMS-Code oder Codekarte) an.
- Wenn Sie noch nicht bei BE-Login registriert sind, benötigen Sie die Angaben auf Ihrem Brief zur Steuererklärung:
- ZPV-Nummer
- Fall-Nummer
- ID-Code
Der Kanton Bern verwendet für den Zugang zu seinen E-Services ausschliesslich AGOV, das Behörden-Login der Schweiz. Der Wechsel auf AGOV ist zwingend nötig, um BE-Login weiter nutzen zu können. Informationen unter www.be.ch/agov. Sind Sie unsicher? Dann nutzen Sie unseren Leitfaden, der Sie durch verschiedene Situationen im Zusammenhang mit AGOV und den Steuern führt.
Schritt2
Sobald Sie eingeloggt sind, klicken Sie auf > Steuererklärung > Fristverlängerung erfassen.
Wählen Sie die gewünschte Frist aus.
Bestätigen Sie den Antrag mit einem Klick auf den entsprechenden Button.
Schritt3
Speichern Sie die Bestätigung bei sich ab und bewahren Sie den Beleg auf. Sie erhalten keine Bestätigung per Post oder per E-Mail.