Jede/r Arbeitgeber/-in im Kanton Bern ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er/sie bescheinigt, welche Leistungen er/sie an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlt hat.
Er/sie muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für die erbrachten Leistungen für jede Steuerperiode einzureichen.
- Merkblatt mit Informationen zu Lohnausweisen
gültig ab 1. Januar 2023
- TaxInfo: Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Lohnausweis – Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
- «ELM», der Lohnstandard-CH von swissdec
Lohndeklaration mit swissdec-zertifiziertem Lohnbuchhaltungsprogramm
- Lohnausweise
Formulare zum elektronischen Ausfüllen
Hinweis
Senden Sie die ausgefüllten Lohnausweise in Papierform oder als Datenträger an:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Bedag Informatik
Scanning Lohnausweise
Engehaldenstrasse 12 / Postfach
3001 Bern
Für Löhne, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden, ist kein Lohnausweis auszustellen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Ausgleichskasse eine Bestätigung, dass auf dem Lohn Quellensteuer entrichtet wurde.
TaxInfo: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA