Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Kanton Bern sind Sie verpflichtet, Lohnausweise für Ihre Arbeitnehmenden auszustellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Für jede Steuerperiode bescheinigen Sie die ausbezahlten Leistungen Ihrer Arbeitnehmenden.
Sie verwenden dazu das amtliche Formular. Die ausgefüllten Lohnausweise senden Sie in Papierform oder als Datenträger an:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Bedag Informatik
Scanning Lohnausweise
Engehaldenstrasse 12 / Postfach
3001 Bern
Oder Sie übermitteln die Lohnausweise elektronisch via einheitlichem Lohnmeldeverfahren (ELM).
- Merkblatt mit Informationen zu Lohnausweisen
gültig ab 1. Januar 2025
- TaxInfo: Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Lohnausweis – Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
- «ELM», der Lohnstandard-CH von swissdec
Lohndeklaration mit swissdec-zertifiziertem Lohnbuchhaltungsprogramm
- Lohnausweise
Formulare zum elektronischen Ausfüllen
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für Löhne, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden, ist kein Lohnausweis auszustellen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Ausgleichskasse eine Bestätigung, dass auf dem Lohn Quellensteuer entrichtet wurde.