Sie haben eine Veranlagungsverfügung erhalten und sind damit nicht einverstanden? Beachten Sie folgende Hinweise zur Kontrolle von Veranlagungsverfügungen, zu den Korrekturen und zum Einreichen von Einsprachen.
- Kontrollieren Sie die Veranlagungsverfügungen und lesen Sie die Korrekturbegründungen. Wenn Sie mit einer Korrektur nicht einverstanden sind oder sonstige Fehler entdeckt haben, können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Einsprache ist kostenlos.
- Die begründete Einsprache inklusive Unterlagen zum Sachverhalt reichen Sie auf dem Postweg ein. Einsprachen per E-Mail oder Fax sind nicht möglich. Einsprachen gegen Verfügungen zur Einkommens- und Vermögenssteuer können Sie auch via BE-Login einreichen.
- Gegen eine Ermessensveranlagung bei der Einkommens- und Vermögenssteuer erheben Sie Einsprache, in dem Sie eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen. Oder Sie weisen auf andere Art nach, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Beachten Sie, dass bei Einsprachen auf Ermessensveranlagungen zusätzliche Gebühren anfallen.
- Ist die Veranlagungsverfügung korrekt, aber Sie haben Schwierigkeiten, die Schlussabrechnung zu bezahlen?
Mehr dazu unter Zahlungserleichterungen.
Hinweis
Achten Sie darauf, dass Sie die Einsprache innert der genannten Frist (unter Rechtsmittel) einreichen. Auf eine verspätete Einsprache kann nicht mehr eingetreten werden.
Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid
- Gegen den Einspracheentscheid können Sie innert 30 Tagen Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern) und/oder Beschwerde (direkte Bundessteuer) an die Steuerrekurskommission erheben.
- Gegen den Entscheid der Rekurskommission können Sie innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Dabei gilt das Rechtsmittel der Steuerrekurskommission.
- Den Entscheid des Verwaltungsgerichts können Sie in der Regel innert 30 Tagen beim Bundesgericht anfechten. Massgeblich ist die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts.
- Die Rechtsmittel Rekurs und Beschwerde sind im Falle eines Unterliegens kostenpflichtig.