Zum Thema Allgemeine Neubewertung 2020 (AN20) geben wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat Hochrechnungen zu den Auswirkungen der AN20 auf die Einnahmen der Gemeinden durchgeführt. Diese basieren auf dem beschlossenen Ziel-Medianwert von 70 Prozent.
Die Einflüsse der allgemeinen Neubewertung auf die Liegenschafts-, Einkommens- und Vermögenssteuern sind in der Liste ersichtlich.
Die neuen amtlichen Werte werden erstmals für die Steuererklärung 2020 – also ab Januar 2021 – berücksichtigt.
Die Eröffnung der neuen amtlichen Werte beginnt ab Mai 2020 und dauert bis Ende September 2020. Im Normalfall wird der neue amtliche Wert bereits in Ihrer Steuererklärung 2020 vorerfasst bzw. angedruckt sein. Prüfen Sie dies und korrigieren oder ergänzen Sie sonst Ihre Steuererklärung 2020 entsprechend.
Ja, die offene Einsprache gegen den amtlichen Wert hat keinen Einfluss auf die ordentlichen Fristen der eigenen Steuererklärung. Sie müssen Ihre Steuererklärung trotzdem fristgerecht einreichen. Selbstverständlich können Sie auch eine ordentliche Fristverlängerung beantragen
Es wird keine definitive Veranlagung des offenen Steuerjahres vorgenommen, solange die Einsprache gegen den amtlichen Wert hängig ist. Wenn Ihr amtlicher Wert im Rahmen des Einspracheverfahrens oder eines darauf folgenden Rechtsmittelverfahrens nach unten korrigiert worden ist, so wird der Wert in Ihrer Veranlagung entsprechend angepasst.
Ja, in Einzelfällen kann die Bestimmung des amtlichen Wertes länger dauern als üblich. Dies hat keinen Einfluss auf die ordentlichen Fristen, Sie müssen trotzdem Ihre Steuererklärung fristgerecht einreichen. Der vorgedruckte amtliche Wert wird dann im Rahmen der definitiven Veranlagung gemäss der separaten Verfügung angepasst. Selbstverständlich können Sie auch eine ordentliche Fristverlängerung beantragen.
Ja, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr amtlicher Wert nicht korrekt ist, können Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung Einsprache erheben. Allerdings darf der amtliche Wert trotz dem nun festgelegten Ziel-Medianwert von 70 % im Einzelfall bis zu 100 % des Verkehrswerts betragen.
Und Vorsicht: Gegen den Eigenmietwert können Sie erst im Rahmen Ihrer ordentlichen Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2020 – also nächstes Jahr – Einsprache erheben.
Das Grundstückprotokoll befindet sich auf der Steuerverwaltung der Gemeinde, in der sich Ihr Grundstück befindet. Dort können Sie anhand der Bewertungsakten Auskünfte einholen.
Die Details der Berechnung des amtlichen Wertes können Sie den Bewertungsakten des Grundstücks entnehmen. Die Bewertungsakten können Sie auf der Verwaltung der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, einsehen oder als Kopie verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch telefonisch unter:
Telefon +41 31 633 66 44
Montag, Mittwoch und Freitag, 8 – 13 Uhr
Dienstag und Donnerstag, 12 – 16.30 Uhr
Hinweis
Viele weitere Fragen und Antworten entnehmen Sie dem Dokument
Allgemeine Neubewertung 2020 – Häufige Fragen