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Eigenmietwert

Wer ein Eigenheim bewohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser Mietwert entspricht dem Betrag, den der Eigentümer bei Fremdvermietung erwirtschaften würde bzw. der Mieter als Miete bezahlen müsste.

In der Gesetzgebung von Bund und Kanton gibt es einen wichtigen Unterschied: So erlaubt das bernische Steuergesetz, Eigenmietwerte unter Berücksichtigung der Förderung nach Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen, während für den Bund die Forderung nach Besteuerung zum Marktwert gilt. Diese unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bewirken, dass jeweils zwei verschiedene Eigenmietwerte festgesetzt werden: ein etwas höherer für die direkte Bundessteuer und ein tieferer für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Eine Besonderheit gilt bei Zweitwohnungen. Bei Zweitwohnungen kommt seit dem 1. Januar 2011 ausschliesslich der etwas höhere Mietwert für die direkte Bundessteuer zur Anwendung. Die im Steuergesetz vorgesehene Förderung der Eigentumsbildung gilt somit nur für Liegenschaften, die als Wohnsitz dienen.

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Links und Downloads

  • Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften

  • Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20

  • Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN99

  • Steuergesetz StG

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