Fragen und Antworten zum Automatischen Informationsaustausch (AIA)
Haben Sie ein Merkblatt zum Automatischen Informationsaustausch (AIA)?
Nein, zusätzlich zu diesen Informationen gibt es im TaxInfo – der Steuerpraxis des Kantons Bern – einen weiterführenden Beitrag:
Steuerinformationen aus dem Ausland Link öffnet in einem neuen Fenster.
Werden auch Daten von Konten ausgetauscht, die vor dem 31.12.2016 aufgelöst wurden?
Nein. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des AIA in der Schweiz sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Werden auch Daten von Konten ausgetauscht, die per 31.12.2017 einen Saldo «Null» aufweisen? Wenn ja, was macht die Steuerverwaltung mit diesen Informationen?
Ja, gemäss der Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zum AIA wird auch ein meldepflichtiges Konto mit negativem Gesamtsaldo / negativem Wert gemeldet (mit Betrag Null; vgl. Ziff. 1.3.2.4.4 AIA-Wegleitung Link öffnet in einem neuen Fenster.).
Erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Kenntnis von einem solchen Konto, klärt sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren ab, ob das Konto noch besteht und wieviel Zins es abgeworfen hat. Bei Verdacht auf ein länger bestehendes Konto leitet sie ein Nachsteuerverfahren sowie ein Steuerhinterziehungsverfahren ein.
Was unternimmt die Steuerverwaltung, wenn das Nachsteuerverfahren sehr aufwändig wird, da die Belege zu einzelnen Jahren fehlen?
Fehlende Belege werden bei der steuerpflichtigen Person eingefordert. Bei Nichteinreichen der Belege wird eine Nachsteuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dagegen kann die steuerpflichtige Person den Rechtsmittelweg beschreiten.
Wie werden die Nachsteuer und Zinsen auf den geschuldeten Beträgen berechnet?
Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG legen fest, dass die Nachsteuer die nicht erhobene Steuer samt Zinsen umfasst. Dabei wird der jeweils für die entsprechende Steuerperiode gültige Satz für Verzugszinsen angewendet. Zinsen
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