Fragen und Antworten zum Automatischen Informationsaustausch (AIA)
Zum Thema Automatischer Informationsaustausch geben wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen.
Nein, zusätzlich zu diesen Informationen gibt es im TaxInfo – der Steuerpraxis des Kantons Bern – einen weiterführenden Beitrag: Steuerinformationen aus dem Ausland
Nein. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des AIA in der Schweiz sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Ja, gemäss der Wegleitung der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zum AIA wird auch ein meldepflichtiges Konto mit negativem Gesamtsaldo / negativem Wert gemeldet (mit Betrag Null; vgl. Ziff. 1.3.2.4.4 AIA-Wegleitung).
Erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Kenntnis von einem solchen Konto, klärt sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren ab, ob das Konto noch besteht und wieviel Zins es abgeworfen hat. Bei Verdacht auf ein länger bestehendes Konto leitet sie ein Nachsteuerverfahren sowie ein Steuerhinterziehungsverfahren ein.
Fehlende Belege werden bei der steuerpflichtigen Person eingefordert. Bei Nichteinreichen der Belege wird eine Nachsteuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dagegen kann die steuerpflichtige Person den Rechtsmittelweg beschreiten.
Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG legen fest, dass die Nachsteuer die nicht erhobene Steuer samt Zinsen umfasst. Dabei wird der jeweils für die entsprechende Steuerperiode gültige Satz für Verzugszinsen angewendet. Zinsen