Wir beantworten Ihre Fragen rund um Vorauszahlungen, Verzugs-, Vorauszahlungs- und Vergütungszins, Ratenrechnungen und Schlussabrechnungen.
Eine Steuerrechnung (inkl. Ratenrechnung) ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Wird sie nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen, läuft ab dem 31. Tag ein Verzugszins. Andererseits werden sämtliche Zahlungen, die Sie gestützt auf in Rechnung gestellte Beträge in der jeweiligen Steuerperiode zuviel geleistet haben, bis zur Zustellung einer definitiven Abrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. In der Schlussrechnung werden die Zinsen (Verzugs- wie auch Vergütungszinsen) abgerechnet.
Die Verzinsung des Verrechnungssteuerguthabens ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich (Bundesgesetzgebung). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist aber um eine möglichst rasche Rückerstattung bemüht. Deshalb wird die Verrechnungssteuer des abgelaufenen Steuerjahrs spätestens mit einer provisorischen Schlussabrechnung ungefähr drei Monate nach dem Einreichen zurückerstattet.
Die Verrechnungssteuer wird an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet, wenn sie Kapital und Ertrag in der Steuererklärung wahrheitsgetreu deklarieren. Ihr Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.
Verrechnungssteuer zurückfordern
Die Schlussabrechnung für das abgelaufene Steuerjahr erhalten Sie zusammen mit der definitiven Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügungen werden ab April des laufenden Jahres monatlich für das vergangene Steuerjahr eröffnet.
Die provisorische Schlussabrechnung der direkten Bundessteuer ist eine Akontorechnung, basierend auf den letzten verarbeiteten Steuerdaten. Sie wird jährlich am 1. März mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen eingefordert. Gegen diese Akontorechnung können Sie keine Einsprache erheben.
Bei der definitiven Schlussabrechnung über die direkte Bundessteuer wird die geleistete Akontozahlung berücksichtigt. Auf offene bzw. unbezahlte Akontorechnungsbeträge wird ab dem Fälligkeitszeitpunkt ein Verzugszins berechnet und mit der Schlussabrechnung abgerechnet. Gegen die Schlussabrechnung können Sie Einsprache erheben.
Ja. Vorauszahlungen sind separat für die Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommens- und Vermögenssteuer) und die direkte Bundessteuer für natürliche Personen möglich. Die Höhe der Zinssätze wird jährlich neu festgelegt.
Die Steuerverwaltung akzeptiert Vorauszahlungen im Rahmen des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages.
Vorauszahlungen
Prüfen Sie die Veranlagung und melden Sie allfällige Unstimmigkeiten innert 30 Tagen der Steuerverwaltung (Einsprache). Tun Sie dies unbedingt. Nach Ablauf der Einsprachefrist ist Ihre Veranlagung rechtskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Sie müssen den Fehler innerhalb von 30 Tagen der Steuerverwaltung melden (Einsprache erheben). Nach Ablauf dieser Frist ist grundsätzlich keine Korrektur mehr möglich.